Allgemeine Geschäftsbedingungen


Lumosa GmbH
Aschmattstraße 8
D-76532 Baden-Baden

AGB Lumosa GmbH


1. Allgemeine Bestimmungen

1.1

Sämtliche Lieferungen durch die Lumosa GmbH („Lumosa“) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Allgemeine Bedingungen“). Andere Bestimmungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, gelten nicht, unabhängig davon, ob sie von Lumosa ausdrücklich zurückgewiesen wurden oder nicht. Dies gilt auch dann, wenn Lumosa in Kenntnis von anderen Geschäftsbedingungen eine Leistung vorbehaltlos ausführt.

1.2

Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen Lumosa und dem Käufer haben Vorrang. Sie bedürfen ebenso wie Änderungen, Ergänzungen oder eine Aufhebung von Vereinbarungen zwischen Lumosa und dem Käufer sowie dieser Allgemeinen Bedingungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses sind Telekommunikationsmittel, die nicht wenigstens eine Kopie oder ein Faksimile der Unterschrift des Ausstellers enthalten, insbesondere einfache E-Mails, nicht ausreichend.


2. Angebote, Bestellungen

2.1

Angebote von Lumosa sind grundsätzlich unverbindlich. Sollte ein Angebot von Lumosa ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sein, ist dieses für 14 Tage ab Angebotsdatum bindend.

2.2

Bestellungen des Käufers werden für Lumosa erst mit Annahme der Bestellung durch schriftliche Bestätigung oder durch Übersendung der Ware und der Rechnung verbindlich. Lumosa kann Bestellungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen.

2.3

An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, in schriftlicher, mündlicher, elektronischer oder sonstiger Form („Unterlagen“) behält sich Lumosa die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Die Unterlagen und deren Inhalt dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Lumosa Dritten zugänglich oder anderweitig bekannt gemacht werden und sind, wenn der Vertrag zwischen Lumosa und dem Käufer nicht erteilt wird, auf Verlangen von Lumosa unverzüglich zurückzugeben. Etwa angefertigte Kopien sind zu vernichten.


3. Lieferung, Annahme der Lieferung

3.1

Lieferungen erfolgen EXW ICC Incoterms 2010. Auch wenn im Einzelfall vereinbart sein sollte, dass Lumosa die Versendung der Ware übernimmt, ist der Erfüllungsort der Ort der Übergabe der Ware durch Lumosa an die Transportperson.

3.2

Die genannten Lieferfristen oder Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie nicht im Einzelfall verbindlich vereinbart wurden. Im Falle unverbindlicher Lieferfristen oder Liefertermine kommt Lumosa nicht vor fruchtlosem Ablauf einer vom Käufer schriftlich gesetzten angemessenen Frist zur Lieferung in Verzug. Der Käufer darf den Ablauf einer solchen Frist nicht auf einen früheren Termin als vier Wochen nach dem Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist oder des unverbindlichen Liefertermins festsetzen.

3.3

Lumosa kommt nicht in Lieferverzug, wenn ein Zulieferer Lumosa aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich von Lumosa liegen und obwohl Lumosa ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer geschlossen hat, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert.

3.4

Lumosa kommt ebenfalls nicht in Lieferverzug, soweit die Verzögerung darauf beruht, dass der Käufer für die Lieferung erforderliche, von ihm zu beschaffende Unterlagen, Lizenzen, Genehmigungen, Freigaben oder sonstige Formalitäten oder Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht bzw. nicht rechtzeitig erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn Lumosa die Verzögerung zu vertreten hat.

3.5

Kommt Lumosa in Verzug, kann der Käufer einen pauschalierten Schadensersatz für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5%, des Nettopreises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Lumosa bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

3.6

Der Käufer hat auf Verlangen von Lumosa innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

3.7

Lumosa ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern deren Annahme für den Käufer nicht unzumutbar ist, insbesondere wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch erhebliche zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Lumosa erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

3.8

Der Käufer gerät in Annahmeverzug, wenn er die Ware nicht an dem verbindlich vereinbarten Liefertermin abholt. Im Falle unverbindlicher Lieferfristen oder Liefertermine kann Lumosa dem Käufer mit einer Frist von zwei Wochen mitteilen, dass die Ware zur Abholung bereit steht; holt der Käufer die Ware mit Ablauf der Frist nicht ab, gerät er in Annahmeverzug. Der Käufer darf die Annahme nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern.

3.9

Wird die Lieferung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Nettopreises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.


4. Preise, Preisanpassung

4.1

Soweit nicht anders vereinbart, gilt die jeweils gültige Preisliste. Die Preise verstehen sich EXW (Firmenadresse Lumosa, Deutschland) ICC Incoterms 2010 in Euro, ausschließlich Verpackung und Versand. Etwaige anfallende Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen gesetzlichen Satz separat berechnet und ist vom Käufer zu zahlen.

4.2 Lumosa behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrags bis zur Lieferung Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderungen der Rohstoffpreise, sonstiger Preisänderungen der Zulieferer oder Wechselkursschwankungen, eintreten, die nicht von Lumosa zu vertreten sind und nicht mit hinreichender Bestimmtheit vorhersehbar waren. Auf Verlangen wird Lumosa dem Käufer die Gründe für die Preisanpassung nachweisen.


5. Zahlung, Zahlungsverzug

5.1

Rechnungen sind sofern nicht anders vereinbart ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung durch Überweisung auf ein dem Käufer von Lumosa angegebenes Konto zu bezahlen. Soweit nicht anders vereinbart, haben Zahlungen in Euro zu erfolgen.

5.2

Bei Überschreiten der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem angegebenen Konto.

5.3

Bei Zahlungsverzug ist Lumosa berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

5.4

Kommt der Käufer mit mindestens zwei Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit Lumosa in Zahlungsverzug, werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Käufers aus allen Geschäftsbeziehungen mit Lumosa sofort fällig.


6. Vermögensverschlechterung

6.1

Stellt sich nach Vertragsschluss mit dem Käufer heraus, dass aufgrund seiner Vermögenslage die Erfüllung seiner Vertragspflichten gefährdet ist (insbesondere bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Insolvenzverfahren, Pfändungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Erhebung von Wechsel- oder Scheckprotesten und Lastschriftrückgaben, und zwar auch gegenüber bzw. an Dritte), so ist Lumosa berechtigt, nach eigener Wahl die Lieferung bis zur Vorauszahlung des Kaufpreises oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zurückzubehalten. Dies gilt auch dann, wenn infolge Zahlungsverzugs des Käufers begründete Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit bestehen.

6.2

In den Fällen der Ziffer 6.1 ist Lumosa zudem berechtigt, Lieferungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus offenen Forderungen gegen den Käufer oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zurückzubehalten. Für noch nicht fällige Forderungen, einschließlich Forderungen, bei denen Lumosa aus bereits abgeschlossenen Verträgen vorleistungspflichtig ist, und Forderungen ohne inneren natürlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Lieferung gilt dies jedoch nur, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse von Lumosa besteht.

6.3

Besteht im Rahmen der Geschäftsverbindung ein Kontokorrentverhältnis, ist Lumosa in den Fällen der Ziffer 6.1 zudem berechtigt, Lieferungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus anerkannten Salden oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zurückzubehalten.

6.4

Sollte die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach Ziffer 6.1 nicht binnen zwei Wochen von dem Käufer erbracht werden, ist Lumosa berechtigt, vom entsprechenden Vertrag zurückzutreten.



7. Eigentumsvorbehalt

7.1

Lumosa behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Besteht im Rahmen der Geschäftsverbindung ein Kontokorrentverhältnis, so behält sich Lumosa das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus anerkannten Salden vor.

7.2

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist Lumosa berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware („Vorbehaltsware“) zurückzunehmen. Im Falle des Zahlungsverzugs ist eine vorherige Fristsetzung nicht erforderlich. Zum Zwecke der Rücknahme der Vorbehaltsware darf Lumosa die Geschäftsräume des Käufers zu den üblichen Geschäftszeiten betreten. Weitere Ansprüche von Lumosa bleiben unberührt.

7.3

Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist Lumosa nach im Voraus erklärter Androhung zu deren angemessener Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen, abzüglich angemessener Verwertungskosten.

7.4

Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicherheit zu verwenden. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und/oder weiter zu veräußern, er tritt jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) an Lumosa ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Der Käufer ist nicht berechtigt, die abgetretenen Forderungen zu verpfänden oder als Sicherheit zu verwenden.

7.5

Der Käufer hat seinem Abnehmer beim Weiterverkauf die erfolgte Abtretung der Ansprüche auf das Lieferentgelt anzuzeigen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Abnehmer zu verkaufen, die die Abtretung gegen sie gerichteter Zahlungsforderungen ausgeschlossen oder beschränkt haben. Ist die Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet worden, so erfolgt die Abtretung nur in dem Verhältnis der Miteigentumsanteile an dem weiterverarbeiteten Gegenstand gemäß Ziffer 7.10.

7.6

Der Käufer bleibt nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Berechtigung von Lumosa, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Lumosa wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und seine Zahlungen nicht eingestellt hat. Liegt einer dieser Fälle vor, so kann Lumosa verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Mit dem Eintritt eines solchen Falls erlischt das Recht des Käufers zur Einziehung der Forderungen.

7.7

Soweit zwischen dem Käufer und dessen Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die an Lumosa vom Käufer im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo. Im Falle der Insolvenz des Abnehmers bezieht sie sich ebenfalls auf den dann vorhandenen Saldoüberschuss des Schlusssaldos.

7.8

Der Käufer ist verpflichtet, Lumosa unverzüglich schriftlich von sämtlichen Beschlagnahmen, Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in Bezug auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen zu unterrichten. Darüber hinaus hat der Käufer gegenüber diesen Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Lumosa die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den Lumosa entstandenen Ausfall.

7.9

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere hat er die Vorbehaltsware ausreichend zum Ersatzwert gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt aufzubewahren und sie als Eigentum von Lumosa zu kennzeichnen sowie die abgetretenen Forderungen in seinen Handelsbüchern als Lumosa zustehend zu bezeichnen.

7.10

Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für Lumosa vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht Lumosa gehörenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Lumosa das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen, verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung; für die hierdurch entstandene neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.

7.11

Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht Lumosa gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt Lumosa das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, übertragt der Käufer anteilsmäßig Miteigentum. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Lumosa.

7.12

Der Käufer hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen und Lumosa umfassend dabei zu unterstützen, die Rechte von Lumosa nach dieser Ziffer 7 in dem Land entsprechend (ggf. durch andere Sicherungsmittel) zu schützen, in dem sich die Vorbehaltsware befindet.


8. Beschaffenheit der Ware, Angaben und Anwendung, Garantien

8.1

Als Beschaffenheit der Ware gilt ausschließlich die vereinbarte Spezifikation. Es liegt in der Verantwortung des Käufers zu prüfen, ob die Ware für die von ihm gewünschten Zwecke geeignet ist.

8.2

Eigenschaften der Waren, welche in Veröffentlichungen von Lumosa oder von Verkaufsvertretern von Lumosa, insbesondere in der Werbung, in Zeichnungen, Prospekten oder anderen Dokumenten oder auf der Verpackung und Kennzeichnung der Waren angegeben sind, sind nur dann als von der vertraglichen Beschaffenheit der Waren umfasst anzusehen, wenn sie ausdrücklich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung enthalten sind.

8.3

Angaben von Lumosa in Wort, Schrift und sonstiger Form zur Eignung, einschließlich Anwendung, Verarbeitung und sonstiger Verwendung, sowie eine technische Beratung von Lumosa erfolgen nach bestem Wissen, gelten jedoch nur als unverbindlicher Hinweis und befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der von Lumosa gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke. Anwendung, Verarbeitung und sonstige Verwendung der Ware erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten von Lumosa und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.

8.4

Garantien, insbesondere Beschaffenheitsgarantien, sind für Lumosa nur in demjenigen Umfang verbindlich, in welchem sie (i) in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung enthalten sind, (ii) ausdrücklich als „Garantie“ oder „Beschaffenheitsgarantie“ bezeichnet werden, und (iii) die aus einer solchen Garantie für Lumosa resultierenden Verpflichtungen ausdrücklich festlegen.


9. Mängelrechte

9.1

Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser die Ware bei Lieferung untersucht und Mängel ordnungsgemäß gemäß § 377 HGB rügt.

9.2

Rügen haben unter spezifischer Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Rügen wegen unvollständiger Lieferung und sonstiger erkennbarer Mängel sind Lumosa unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich mitzuteilen, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme der Ware nicht verweigert werden. Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen.

9.3

Die Prüfung der Produkte erfolgt gemäß unserem RMA-Prozeß. Die Kosten der Untersuchung der Ware trägt der Käufer. Mangelhafte Ware ist Lumosa auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

9.4

Lumosa wird für ordnungsgemäß gerügte mangelhafte Ware nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) leisten. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Im Falle der Nachbesserung beginnt der verbleibende Teil der ursprünglichen Verjährungsfrist mit der Rückgabe der nachgebesserten Ware zu laufen. Dasselbe gilt im Falle der Nachlieferung.

9.5

Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung der Waren an einen anderen als den vereinbarten Lieferort erhöhen; Lumosa ist berechtigt, derartige Mehrkosten dem Käufer in Rechnung zu stellen. Der Ausbau der mangelhaften sowie der Einbau der nachgelieferten Ware bzw. die Kosten dafür sind ebenfalls nicht von der Nacherfüllung erfasst; sie können als Schadensersatz im Rahmen der Ziffer 11zu erstatten sein.

9.6

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

9.7

Weitere Mängelansprüche, gleich welcher Art, sind vorbehaltlich etwaiger nach Maßgabe von Ziffer 11beschränkter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

9.8

Es bestehen keine Mangelansprüche für unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, die den Gebrauch nicht erheblich beeinträchtigen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Käufer oder von ihm beauftragte Dritte, übermäßige Beanspruchung, Nutzung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund oder sonstige besondere äußere Einflüsse, sofern die Schäden nicht auf ein Verschulden von Lumosa zurückzuführen sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Mängelansprüche, die auf unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen durch den Käufer oder von ihm beauftragte Dritte zurückzuführen sind.

9.9

Der Käufer trägt die angemessenen Kosten einer unberechtigten Geltendmachung von Mängelrechten (z.B. wenn das Produkt nicht mangelhaft war); das Gleiche gilt, wenn Lumosa fälschlich Mängelrechte gewährt, ohne dazu verpflichtet zu sein.

9.10

Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt zwölf Monate ab Lieferung. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, soweit (i) ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder (ii) eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Garantieregelung bzw. Verjährungsfrist). Im Falle von Schadensersatzansprüchen gilt diese Beschränkung weiterhin nicht in folgenden Fällen: (i) Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, (ii) Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (iii) Vorsatz und (iv) grobe Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten von Lumosa.

9.11

Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Käufers, falls die Waren an einen Verbraucher verkauft werden, bleiben unberührt. Solche Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.


10. Schutzrechte

10.1

Lumosa hat die Waren lediglich in Bezug auf das Land des Lieferorts frei von Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten (nachfolgend „Schutzrechte“) zu liefern. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht haftet Lumosa dem Käufer nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, unter der Voraussetzung, dass die Waren vom Käufer vertragsgemäß genutzt wurden und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß noch nicht abgelaufen ist.

a) Lumosa kann nach ihrer Wahl entweder auf eigene Kosten ein ausreichendes Nutzungsrecht in Bezug auf das verletzte Schutzrecht erlangen, die Waren so ändern, dass das Schutzrecht nicht länger verletzt wird oder die Waren austauschen, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung durch den Käufer nicht beeinträchtigt wird. Ist dies nicht möglich oder für Lumosa unzumutbar, so kann der Käufer von dem Vertrag hinsichtlich der betroffenen Waren zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

b) Die Haftung von Lumosa für Schadensersatz unterliegt den Bestimmungen der Ziffer 11.

c) Die vorgenannten Pflichten von Lumosa gelten nur, soweit der Käufer (i) Lumosa von der Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte unverzüglich schriftlich unterrichtet, (ii) das Bestehen einer Rechtsverletzung Dritten gegenüber nicht einräumt, und (iii) jegliche Verteidigungsmaßnahmen und Verhandlungen zur Beilegung von Streitigkeiten Lumosa in deren Ermessen überlässt. Falls der Käufer die Benutzung der Waren zur Verminderung von Schäden oder aus einem anderen berechtigten Grund einstellt, hat er den Dritten darauf hinzuweisen, dass aus der Einstellung der Benutzung keinerlei Anerkennung der behaupteten Rechtsverletzung folgt.

10.2

Sämtliche Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, wenn die Verletzung eines Schutzrechts von dem Käufer zu vertreten ist, insbesondere wenn sie verursacht wurde durch eine Art der Benutzung, die von Lumosa nicht vorgesehen ist, oder eine Veränderung der Waren durch den Käufer oder von ihm beauftragte Dritte oder deren Benutzung zusammen mit Produkten, die nicht von Lumosa bereitgestellt oder für eine gemeinsame Nutzung empfohlen wurden.

10.3

Weitergehende Ansprüche des Käufers gegen Lumosa oder ihre Erfüllungsgehilfen, die über die in dieser Ziffer 10 festgesetzten Rechte hinausgehen und auf einer Schutzrechtsverletzung beruhen, sind ausgeschlossen.


11. Haftung

11.1

Die Haftung von Lumosa für Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von Lumosa, welche nicht Organe oder leitende Angestellte von Lumosa sind, grob fahrlässig verursacht werden.

11.2

In Fällen der Ziffer 11.1 ist die Haftung auf den Kaufpreis der betroffenen Lieferung beschränkt.

11.3

In Fällen der Ziffer 11.1 ist die Haftung für Folgeschäden, einschließlich entgangenem Gewinn und Betriebsunterbrechung, auf den Kaufpreis beschränkt.

11.4

In Fällen der Ziffer 11.1 beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis des Käufers verjährt der Anspruch drei Jahre nach dem den Schaden auslösenden Ereignis. Die Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln richtet sich nach Ziffer 9.10.

11.5

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig vom Rechtsgrund mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen des Käufers (i) wegen arglistig verschwiegener Mängel, (ii) wegen Mängeln bezüglich derer eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen wurde (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Garantieregelung bzw. Verjährungsfrist), (iii) nach dem Produkthaftungsgesetz, (iv) aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (v) wegen Vorsatz oder (vi) wegen grober Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten von Lumosa.

11.6

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schadensersatzansprüche des Käufers gegen Organe, leitende Angestellte, Mitarbeiter oder Beauftragte von Lumosa.

11.7 Die vorstehenden Beschränkungen von Schadensersatzansprüchen gelten entsprechend für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.


12. Höhere Gewalt

12.1

Ist Lumosa aufgrund höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Feuer oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch Lumosa zu vertretende Umstände wie z.B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, Virus- und sonstiger Angriffe Dritter auf das IT-System von Lumosa, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten sowie mangelnder Belieferung durch Zulieferer an der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von Lumosa gehindert, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, höchstens jedoch um drei Monate. Die genannten Umstände sind von Lumosa auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. Lumosa wird dem Käufer den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

12.2 Dauert die Behinderung sechs Wochen oder länger, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.



13. Einhaltung von Vorschriften und Export

13.1

Der Käufer hat alle anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften sowie behördliche Anforderungen einzuhalten, einschließlich anwendbarer Ein- und Ausfuhrbestimmungen und sonstiger Gesetze des Landes, in dem der Käufer geschäftlich tätig wird. Der Käufer hat rechtzeitig alle erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen sowie alle anderen erforderlichen Erlaubnisse, die zur Nutzung oder dem Export der Ware nach all diesen anwendbaren Gesetzen erforderlich sind, einzuholen.

13.2

Lumosa ist berechtigt, die Lieferung gegenüber dem Käufer zurückzuhalten, wenn der Käufer solche anwendbaren Gesetze verletzen würde oder wenn nicht alle erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und dies nicht auf das Verschulden oder die Verantwortlichkeit von Lumosa zurückzuführen ist.

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

Abtretung

Der Käufer darf die ihm in Verbindung mit Lieferungen obliegenden Rechte und Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Lumosa ganz oder teilweise abtreten. Lumosa ist die Abtretung der Lumosa in Verbindung mit Lieferungen obliegenden Rechte und Pflichten, insbesondere an verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, erlaubt.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

16.1

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Lumosa und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

16.2

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit einer Lieferung ist Karlsruhe; Lumosa ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

16.3

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.