Gem. §22 BImSchG müssen auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so umgerüstet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden.
Nicht selten wird hier die geltende LAI Richtlinie herangezogen. Ggf. ist ein Lichtimmissionsgutachten erforderlich.
Bei Lumosa werden bereits in der Grobplanung alle relevanten Gesetzte und Richtlinien berücksichtigt.